OLG Köln - Urteil vom 17.09.2015
24 U 181/14
Normen:
GewO § 34c; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 119/13

Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks der Eltern des MaklersEinverständniserklärung über eine BeratungsgebührFehlende Gewerbeerlaubnis

OLG Köln, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 24 U 181/14

DRsp Nr. 2020/14454

Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks der Eltern des Maklers Einverständniserklärung über eine Beratungsgebühr Fehlende Gewerbeerlaubnis

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. September 2014 - 15 O 119/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 34c; BGB § 138;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Beratungshonorar bzw. Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks seiner Eltern an die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 28.12.2011.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 275 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 22.10.2014 (Bl. 293a ff. d.A.) Bezug genommen.