BAG - Urteil vom 29.01.2015
2 AZR 280/14
Normen:
BGB § 622 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 4; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 140; BGB § 174 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 71
ArbRB 2015, 198
BAGE 150, 337
BB 2015, 1338
DB 2015, 1169
EzA-SD 2015, 7
MDR 2015, 958
NJW 2015, 2205
NJW 2015, 8
NJW
NZA-RR 2015, 6
NZA
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1552/13
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1628/13
ArbG Berlin, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 332/13

Maßgebliche Kündigungsfrist bei vertraglicher VereinbarungVorrang der gesetzlichen Regelung

BAG, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 280/14

DRsp Nr. 2015/7116

Maßgebliche Kündigungsfrist bei vertraglicher Vereinbarung Vorrang der gesetzlichen Regelung

Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt. Orientierungssätze: 1. Die einzelvertragliche Vereinbarung einer bestimmten Kündigungsfrist und eines bestimmten Kündigungstermins ist in der Regel als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist dieses "Ensemble" ins Verhältnis zur gesetzlichen Bestimmung zu setzen (Gesamtvergleich, auch Ensemble- oder Gruppenvergleich). 2. Der Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und gesetzlicher Regelung hat abstrakt, dh. entweder schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder spätestens bei Eintritt des Arbeitnehmers in die einschlägige "Stufe" des § 622 Abs. 2 BGB zu erfolgen. Es ist nicht auf die konkret ausgesprochene Kündigung abzustellen.