LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2015
7 Sa 234/15
Normen:
ZPO § 212a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2460/14

Maßgebliche Tarifwerke zur Entlohnung in der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 234/15

DRsp Nr. 2018/10598

Maßgebliche Tarifwerke zur Entlohnung in der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz

1. Der Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie West vom 18.07.1987 in der Fassung vom 30.09.2004 (BETV) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Bezirkstarifvertrag für Rheinland-Pfalz findet kollektivrechtlich auf das Arbeitsverhältnis nur insoweit Anwendung, als ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag (für die C. GmbH & Co. KG) zum Manteltarifvertrag vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.04.2008 (FVTV) und der Überleitungstarifvertrag zwischen Arbeitgeberin und IG BCE (Ü-TV) für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine vorgehenden Regelungen enthalten. 2. Für die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips gemäß § 4 Abs. 3 TVG ist im Verhältnis des FVTV und des Ü-TV zum BETV kein Raum. Das Günstigkeitsprinzip stellt eine Kollisionsregelung für das Verhältnis von schwächeren zu stärkeren Rechtsnormen dar und ist nicht anzuwenden, wenn mehrere tarifvertragliche und damit gleichrangige Regelungen zusammentreffen. 3. Beruht die Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht der Arbeitgeberin die Möglichkeit einer "korrigierenden Rückgruppierung" nicht offen.

Tenor

I. II. III. IV.