BFH - Urteil vom 11.12.1992
III R 7/90
Normen:
BGB § 366 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 570
BFHE 170, 158
BStBl II 1993, 397
DStZ 1993, 252
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

Maßgeblicher Zeitpunkt bei Beurteilung von Kindesunterhalts-Verpflichtung

BFH, Urteil vom 11.12.1992 - Aktenzeichen III R 7/90

DRsp Nr. 1996/9629

Maßgeblicher Zeitpunkt bei Beurteilung von Kindesunterhalts-Verpflichtung

»1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern auf den Zeitraum, für den der Unterhalt geleistet wird. 2. Bestehen Unterhaltsrückstände für mehrere Jahre, so beurteilt sich die Frage, auf welche Jahre die Zahlungen zu verteilen sind, nach den Tilgungsregelungen der §§ 366, 367 BGB. 3. Werden Unterhaltsrückstände durch Pfändung beigetrieben, so hat die Tilgung älterer Rückstände Vorrang.«

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 6 S. 4 ;

Gründe:

I. Die am Verfahren beteiligten Steuerpflichtigen sind geschiedene Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die bei der Mutter, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), leben. Der Vater (im folgenden Beigeladener) ist auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, an seine Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich 885,02 DM (jährlich 10.620 DM) zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam er nur unregelmäßig nach. Am 31.12.1985 bestand noch ein Rückstand von 7.327,92 DM. Im Streitjahr 1986 wurden auf Grund von Lohnpfändungen Unterhaltszahlungen von 10.477,14 DM geleistet.