BFH - Urteil vom 16.12.2020
VI R 29/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2021, 661
BFH/NV 2021, 571
BStBl II 2021, 399
DStRE 2021, 467
NZA 2021, 930
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2010/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des VersorgungsfreibetragesBegriff der Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. b EStG

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VI R 29/18

DRsp Nr. 2021/4004

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages Begriff der Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. b EStG

1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif–)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. 2. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 – 5 K 2010/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.06.2016 aufgehoben.