I.
Der Beschwerdeführer, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, "das beklagte Finanzamt zu verpflichten, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2008 die durch Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 14.10.1983 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 443.432,00 DM (226.723,18 EUR) ab Fälligkeit zu erlassen, hilfsweise das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die durch Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 14.10.1983 festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 443.432,00 DM (Euro 226.723,18), sowie die auf diesen Betrag ab Fälligkeit berechneten Säumniszuschläge zu erlassen".
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