ArbG Wiesbaden, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1524/13
Maßgeblichkeit von Betriebsvereinbarungen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 257/14
DRsp Nr. 2018/10535
Maßgeblichkeit von Betriebsvereinbarungen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Orientierungssätze:Ablösung von VersorgungsregelungenAnhebung der festen AltersgrenzeEinführung eines versicherungs-mathematischen Abschlags
1. Wird eine Betriebsvereinbarung betreffend Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen, die eine ältere Betriebsvereinbarung ablösen soll, so gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die sogenannte Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Das bedeutet, dass die jüngere Norm die ältere mit Wirkung für die Zukunft ersetzt.
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