LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2015
6 Sa 257/14
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; EWG Art. 119;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1524/13

Maßgeblichkeit von Betriebsvereinbarungen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 257/14

DRsp Nr. 2018/10535

Maßgeblichkeit von Betriebsvereinbarungen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: Ablösung von Versorgungsregelungen Anhebung der festen Altersgrenze Einführung eines versicherungs-mathematischen Abschlags

1. Wird eine Betriebsvereinbarung betreffend Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geschlossen, die eine ältere Betriebsvereinbarung ablösen soll, so gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die sogenannte Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Das bedeutet, dass die jüngere Norm die ältere mit Wirkung für die Zukunft ersetzt.