BGH - Beschluss vom 08.09.2011
VII ZB 24/09
Normen:
ZPO § 98; ZPO § 101 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 130
MDR 2011, 1442
NJW 2011, 3721
ZfBR 2012, 29
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 377/06
OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 9/09

Maßstab für die Verteilung der durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten

BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen VII ZB 24/09

DRsp Nr. 2011/17739

Maßstab für die Verteilung der durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten

Die durch eine unselbständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Für den sich daraus ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es nicht darauf an, inwieweit die von ihm unterstützte Hauptpartei dem Prozessgegner außergerichtliche Kosten erstatten muss.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 10. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 98; ZPO § 101 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Am 27. November 2008 schlossen die Parteien ohne Beteiligung der Streithelferin einen Vergleich, wonach die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % von der Klägerin und zu 60 % von dem Beklagten zu tragen waren.