BVerwG - Urteil vom 11.11.2020
8 C 22.19
Normen:
VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 S. 3; VwGO § 74 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 170, 311
DÖV 2021, 504
NVwZ 2021, 564
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 797/13

Materiell-rechtliche Teilbarkeit von Regelungen über die Berechtigtenfeststellung und über die Verpflichtung zur Erlösauskehr an den Berechtigten aus der Veräußerung des Grundstücks; Erstrecken des Erfordernisses der Wahrung der Klagefrist auf die geänderte Klage

BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 8 C 22.19

DRsp Nr. 2021/3556

Materiell-rechtliche Teilbarkeit von Regelungen über die Berechtigtenfeststellung und über die Verpflichtung zur Erlösauskehr an den Berechtigten aus der Veräußerung des Grundstücks; Erstrecken des Erfordernisses der Wahrung der Klagefrist auf die geänderte Klage

1. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss bei der Einbeziehung eines den angefochtenen Bescheid ändernden oder ersetzenden Bescheids im Wege einer zulässigen Klageänderung nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung noch angefochtenen Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind.2. Regelungen über die Berechtigtenfeststellung nach § 2 Abs. 1 VermG und über die Verpflichtung zur Erlösauskehr an den Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sind materiell-rechtlich nicht teilbar.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage in der Revisionsverhandlung mit Zustimmung der Beklagten teilweise - bezüglich des Feststellungsantrags - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2018 wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 S. 3; VwGO § 74 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I