EuGH - Urteil vom 06.10.2011
Rs. C-421/10
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung (ABl. L 269, S. 44) Art. 21 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2012, 1066
DB 2011, 2469
DStR 2011, 1947
DStRE 2011, 1358
IStR 2011, 961
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Stoppelkamp
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.06.2010

Mehrwertsteuer; Begriff des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Leistungen eines in demselben Mitgliedstaat wie der Dienstleistungsempfänger wohnenden den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat habenden Dienstleisters; Finanzamt Deggendorf gegen Markus Stoppelkamp

EuGH, Urteil vom 06.10.2011 - Aktenzeichen Rs. C-421/10

DRsp Nr. 2011/17363

Mehrwertsteuer; Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen"; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Leistungen eines in demselben Mitgliedstaat wie der Dienstleistungsempfänger wohnenden den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedstaat habenden Dienstleisters; Finanzamt Deggendorf gegen Markus Stoppelkamp

Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der betreffende Steuerpflichtige bereits dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat.

Tenor: