EuGH - Urteil vom 27.10.2011
Rs. C-93/10
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Nr. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 4; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil B Buchst. d; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8; UStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2011, 2773
DB 2011, 2642
GFKL Financial Services
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 10.12.2009

Mehrwertsteuer; Begriffe Dienstleistungen gegen Entgelt und wirtschaftliche Tätigkeit; Verkauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis bei Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer; Finanzamt Essen-NordOst gegen GFKL Financial Services AG

EuGH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen Rs. C-93/10

DRsp Nr. 2011/18554

Mehrwertsteuer; Begriffe 'Dienstleistungen gegen Entgelt' und 'wirtschaftliche Tätigkeit'; Verkauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis bei Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos durch den Käufer; Finanzamt Essen-NordOst gegen GFKL Financial Services AG

Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

Tenor: