EuGH - Urteil vom 27.10.2011
Rs. C-504/10
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 2644
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Tanoarch
Vorinstanzen:
Najvy??í súd Slovenskej republiky (Slowakei) - 28.9.2010,

Mehrwertsteuer; Recht auf Vorsteuerabzug; Anteilsübertragung an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung; Prüfung von Rechtsmissbrauch; Tanoarch s.r.o. gegen Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

EuGH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen Rs. C-504/10

DRsp Nr. 2011/18550

Mehrwertsteuer; Recht auf Vorsteuerabzug; Anteilsübertragung an mehreren Unternehmen zustehenden Rechten an einer Erfindung; Prüfung von Rechtsmissbrauch; Tanoarch s.r.o. gegen Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

1. Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer geltend machen, die für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung entrichtet worden ist oder geschuldet wird, wenn das anwendbare nationale Recht die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, zulässt. 2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher tatsächlicher Umstände, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung kennzeichnend sind, festzustellen, ob hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.

Tenor:

1. Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer geltend machen, die für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung entrichtet worden ist oder geschuldet wird, wenn das anwendbare nationale Recht die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, zulässt.