EuGH - Urteil vom 10.11.2011
Rs. C-259/10
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil B Buchst. f;
Fundstellen:
DB 2011, 2644
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Rank group
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) - 20.4.2010,
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 19.4.2010,

Mehrwertsteuer; Sechste Richtlinie; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; Steuerbefreiungen bei Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz [Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen {mechanised cash bingo}]; Commissioners for Her Majestys Revenue and Customs gegen The Rank Group plc

EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-259/10 - Aktenzeichen Rs. C-260/10

DRsp Nr. 2011/19345

Mehrwertsteuer; Sechste Richtlinie; Grundsatz der steuerlichen Neutralität; Steuerbefreiungen bei Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz [Mechanisiertes Bingo mit in Bargeld ausgezahlten Gewinnen {'mechanised cash bingo‘}]; Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen The Rank Group plc

1. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes genügt, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es also nicht dazu noch der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist.