EuGH vom 14.12.2000
Rs C-446/98
Fundstellen:
DB 2001, 79

Mehrwertsteuer: Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge

EuGH, vom 14.12.2000 - Aktenzeichen Rs C-446/98

DRsp Nr. 2001/1036

Mehrwertsteuer: Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge

1. Bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von Art. 4 Abs. 5, Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, wenn sie im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst. 2. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf von ihnen ausgeführte nicht unbedeutende Tätigkeiten nicht immer als Steuerpflichtige gelten. Nur dann, wenn diese Einrichtungen eine in Anhang D der Sechsten Richtlinie aufgeführte Tätigkeit ausüben oder einen dort aufgeführten Umsatz tätigen, ist eine unbedeutende Tätigkeit oder ein entsprechender Umsatz von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern das nationale Recht von der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 773/388 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.