FG Hessen - Beschluss vom 01.11.2011
4 V 751/11
Normen:
AO § 139b; EGAktG § 18 Abs. 1;

Meldeamtsanfrage als Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung

FG Hessen, Beschluss vom 01.11.2011 - Aktenzeichen 4 V 751/11

DRsp Nr. 2012/4748

Meldeamtsanfrage als Voraussetzung für eine öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG ist wegen des Risikos, dass die Bekanntgabe nur fingiert wird und innerhalb der Einspruchsfrist tatsächlich keine Kenntnisnahme erfolgt nur als ultima ratio nach Ausschöpfung aller notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Vor einer öffentlichen Zustellung muss die Finanzbehörde zumindest eine Meldeamtabfrage vornehmen; eine Abfrage gemäß § 139b AO reicht insoweit nicht aus. Ist dem Finanzamt bekannt, dass die Gesellschaft, der zugestellt werden soll, keine empfangsberechtigten Personen mehr hatte, ist eine öffentlichen Zustellung unzulässig.

I. Für den Antrag der Antragstellerin zu Ziffer 1 gilt folgendes:

1. Die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002, jeweils mit Datum vom 20.03.2009, wird ausgesetzt und rückwirkend aufgehoben.

2. Die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007, jeweils mit Datum vom 20.03.2009, wird ausgesetzt und rückwirkend aufgehoben.

3. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 1 des Finanzamts FA 1 vom 21.07.2009 wird aufgehoben.