BFH - Urteil vom 23.11.2011
III R 76/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S.2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 286/07

Minderung der i.R.d. Einkommensteuer als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Tragens von Versicherungsaufwendungen durch den Ehegatten

BFH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen III R 76/09

DRsp Nr. 2012/4859

Minderung der i.R.d. Einkommensteuer als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Tragens von Versicherungsaufwendungen durch den Ehegatten

Die als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, sind nicht deshalb zu mindern, weil der Ehegatte Aufwendungen für die Versicherung eines PKW sowie für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung getragen hat.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S.2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.