FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 25.01.2016
6 K 864/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 11 Abs. 2;

Minderung der Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 6 K 864/15

DRsp Nr. 2016/13382

Minderung der Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Basiskrankenversorgung um selbst getragene Krankheitskosten zu mindern ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten sind privat krankenversichert. Aus den Mitteilungen der Krankenversicherung ergeben sich folgende Krankenversicherungsbeiträge und Beitragsrückerstattungen:

Ehemann Ehefrau
Beiträge gesamt 2.222,64 € 1.976,88 €
Beitragsrückerstattungen gesamt 740,88 € 599,04 €
Beiträge Basisversorgung 1.793,36 € 1.592,78 €
Rückerstattung 597,79 € 482,65 €
Beiträge keine Basisversorgung 429,28 € 384,10 €
Rückerstattungen 143,09 € 116,39 €

Um die Beitragsrückerstattungen im Streitjahr zu erlangen trug der Kläger im Veranlagungszeitraum 2012 Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe von 563,91 € selbst.