I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter einer am 14. Dezember 1967 geborenen Tochter, die sich während des gesamten Streitjahres (1987) in Berufsausbildung befand. Während der Monate Januar bis Juni war die Tochter auswärts untergebracht und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 407 DM. Ab Juli lebte sie wieder im Haushalt der Mutter mit der Folge, daß sich die Leistungen nach dem BAföG ab August auf monatlich 60 DM ermäßigten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 Ziff.1 a des Einkommensteuergesetzes 1986 (EStG) für die Monate Juli bis Dezember in Höhe von 600 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies auch im Einspruchsverfahren ab.
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