Minijob-Neuregelung: Arbeit auf Abruf kann Sozialversicherungsfreiheit gefährden

Minijobs werden oft als Abrufarbeit ausgeführt. Arbeitgeber nutzen das Modell, weil sie damit flexibel auf spontanen Arbeitsanfall reagieren können. Doch seit 2019 genügt es nicht mehr, allein den Stundenlohn zu dokumentieren. Die Arbeitszeit muss konkret festgeschrieben werden. Sonst wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die 450-€-Grenze wird so schnell überschritten.

Was Arbeit auf Abruf ist

Man spricht von „Arbeit auf Abruf“, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Defi­nition von „Arbeit auf Abruf“ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da Minijobber arbeitsrechtlich als Teilzeit­be­schäftigte gelten, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Voll­zeitbeschäftigte. Dies gilt somit auch für „Arbeit auf Abruf“.

Neuregelung zur wöchentlichen Arbeitszeit

Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf“ ge­schlossen haben, müssen gesetzlich fest­ge­legte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet wer­den. Insbesondere gilt:

  • Ist keine wöchentliche Arbeitszeit fest­gelegt, gelten 20 Stunden als vereinbart.
  • Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, muss der Arbeitnehmer täglich mindestens drei Stunden durchgängig beschäftigt werden.