Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 09.02.2022
S 3810 -1#010

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 09.02.2022 (S 3810 -1#010) - DRsp Nr. 2022/80233

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland, Erlass vom 09.02.2022 - Aktenzeichen S 3810 -1#010

DRsp Nr. 2022/80233

Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers und von Kosten für Haushaltsauflösung sowie für Räumung einer Wohnung als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG; Folgen des BFH-Urteils vom 14. Oktober 2020 - II R 30/19 -

1. Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren. Eine solche Schuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers die Steuerberatung, liegen keine Erblasserschulden vor.