Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 12.05.2021
B/2 - S 2334-1#066, 2021/067706

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 12.05.2021 (B/2 - S 2334-1#066, 2021/067706) - DRsp Nr. 2021/80317

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland, Erlass vom 12.05.2021 - Aktenzeichen B/2 - S 2334-1#066, 2021/067706

DRsp Nr. 2021/80317

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019,BStBl 2020 II S. 162).

2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

  • die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

  • Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.