Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 13.10.2022
S 3812-b-3#010

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 13.10.2022 (S 3812-b-3#010) - DRsp Nr. 2022/80779

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland, Erlass vom 13.10.2022 - Aktenzeichen S 3812-b-3#010

DRsp Nr. 2022/80779

Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

I. Entstehen jungen Verwaltungsvermögens durch Umwandlungsvorgänge

Die Verwaltungsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts ist im Besteuerungszeitpunkt zu prüfen. Durch Umwandlungsvorgänge kann sich die Verwaltungsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts ändern (z. B. Überschreiten der Beteiligungsgrenze bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 13b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG). Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, ist junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 7 Satz 2 ErbStG). Bei Umwandlungsvorgängen kann sich für einzelne Wirtschaftsgüter ein Rechtsträgerwechsel ergeben, der Auswirkungen auf die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen haben kann. Für die Beurteilung, ob junges Verwaltungsvermögen zugeführt wurde, ist eine betriebsbezogene Sichtweise erforderlich.