Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 13.12.2021
S 3700 - 1#003

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - Erlass vom 13.12.2021 (S 3700 - 1#003) - DRsp Nr. 2022/80100

Ministerium für Finanzen und Europa Saarland, Erlass vom 13.12.2021 - Aktenzeichen S 3700 - 1#003

DRsp Nr. 2022/80100

Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Mit Ablauf des durch das AustrittsabkommenAbkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 12. November 2019 (2019/C 384 I/01) festgelegten Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 31. Januar 2020 nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und ab dem 1. Januar 2021 auch nicht mehr wie ein solcher zu behandeln. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist gemäß § 37 Absatz 17 ErbStG in Fällen mit Zeitpunkt der Steuerentstehung vor dem 1. Januar 2021 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt.

1. Behandlung von Erwerben mit einer Steuerentstehung vor dem 1. Januar 2021

Das Vereinigte Königreich ist insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten Vorschriften wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln, obwohl es nach dem Austritt mit Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1. Januar 2021 ein Drittstaat ist:

1.1 Zu § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG