BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 139/05
Normen:
MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 827
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 399/04

MinÖSt-Befreiung

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 139/05

DRsp Nr. 2006/2667

MinÖSt-Befreiung

1. Zum Entstehen der MinÖSt nach § 19 Abs. 2 MinÖStG 1993.2. Die in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinÖStG 1993 geregelte Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die im Hauptbehälter eines Kfz aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Steuergebiet verbrachten und für dieses Fahrzeug verwendeten Kraftstoffe.3. Für Kraftstoffe, die dazu bestimmt sind, nach dem Verbringen in das Steuergebiet wieder aus dem Hauptbehälter entnommen und in anderen Fahrzeugen verwendet zu werden, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Normenkette:

MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: