BGH - Urteil vom 23.06.2015
XI ZR 536/14
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 717
BB 2015, 1857
BauR 2015, 1661
MDR 2015, 7
MDR 2015, 969
NJW 2015, 3160
NJW 2015, 8
VersR 2016, 337
WM 2015, 1461
ZIP 2015, 1590
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 15/11
OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 203/12

Missbrauch des Mahnverfahrens durch bewusst falsche Angaben bei der Geltendmachung des großen Schadensersatzes

BGH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen XI ZR 536/14

DRsp Nr. 2015/13601

Missbrauch des Mahnverfahrens durch bewusst falsche Angaben bei der Geltendmachung des großen Schadensersatzes

Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

Der Kläger erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum in G. . Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten, die noch nicht vollständig zurückgeführt sind.