BFH - Urteil vom 15.12.2011
V R 48/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 17;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2641/06

Mitteilung der Zuordnungsentscheidung über die Nutzung eines Gebäudes für unternehmerische Zwecke spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres

BFH, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen V R 48/10

DRsp Nr. 2012/5449

Mitteilung der Zuordnungsentscheidung über die Nutzung eines Gebäudes für unternehmerische Zwecke spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres

NV: Bei gemischt (privat und unternehmerisch) genutzten Gegenständen ist eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers auch hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils des Gegenstands erforderlich.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 17;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Umbau und die Renovierung eines gemischt-genutzten Gebäudes in 2004 (Streitjahr).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft. Die Eheleute erwarben am 23. Februar 2004 ein Grundstück mit Wohngebäude (Einfamilienhaus), das sie ab dem 3. Mai 2004 grundlegend umbauten und renovierten. Nach Abschluss der Bauarbeiten bezogen sie das Gebäude am 1. November 2004. Die Ehefrau ist als freie Architektin unternehmerisch tätig und erklärte in 2002 und 2003 Umsätze von 2.000 € und 5.800 €; für die Jahre 2004 bis 2006 gab sie Steuererklärungen über Umsätze von 0 € ab.