BGH - Beschluss vom 17.12.2020
II ZB 31/14
Normen:
KapMuG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1; WpHG a.F. § 37b Abs. 1; WpHG a.F. § 37c Abs. 1; HGB § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 274
BB 2021, 385
MDR 2021, 308
NJW-RR 2021, 430
NZG 2021, 377
WM 2021, 285
ZIP 2021, 346
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen KAP 3/10
LG München I, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 OH 17735/10

Mitteilungspflichtige Insiderinformation als Folge einer Pressemitteilung des Emittenten; ; Begründung der Emittentenhaftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung; Wirksamwerden eines Vorlagebeschlusses spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht (OLG)

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen II ZB 31/14

DRsp Nr. 2021/2592

Mitteilungspflichtige Insiderinformation als Folge einer Pressemitteilung des Emittenten; ; Begründung der Emittentenhaftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung; Wirksamwerden eines Vorlagebeschlusses spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht (OLG)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam. WpHG § 37b Abs. 1 in der bis 9. Juli 2015 geltenden Fassung Führt eine Pressemitteilung des Emittenten zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation, kann dies seine Haftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen begründen. WpHG § 37b Abs. 1, § 37c Abs. 1 in der bis 9. Juli 2015 geltenden Fassung Ein Erwerb von Finanzinstrumenten liegt auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung vor.

Tenor

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