BFH - Urteil vom 19.11.2008
II R 10/08
Normen:
AO § 169 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3473/05

Mitveräußerung von Betriebsvorrichtungen als nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen II R 10/08

DRsp Nr. 2009/4116

Mitveräußerung von Betriebsvorrichtungen als nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 169 Abs. 1 S. 1 AO

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Januar 2001 in Miteigentum je zur Hälfte ein Grundstück mit Tankstelle. Der Kaufgegenstand war wie folgt umschrieben:

Grundbesitz nebst Aufbauten;

alle wesentlichen Bestandteile und etwa vorhandenes gesetzliches Grundstückszubehör;

die in einer Anlage aufgeführten, zum Betrieb der Tankstelle und Werkstatt zählenden Gegenstände.

Die unter c) genannte Anlage zählte eine Reihe beweglicher Gegenstände und deren einzelnen Werte auf. In der Summe ergab sich ein Betrag von 30 000 DM. In § 7 des Vertrages hieß es zum Kaufpreis, er betrage für die unter a) und b) genannten Gegenstände 1 250 000 DM und für die unter c) genannten Gegenstände 30 000 DM. Außerdem enthielt der Vertrag die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Nachbargrundstücks, deren Wert auf 5 000 DM beziffert wurde.