BFH - Urteil vom 18.08.2010
X R 30/07
Normen:
HGB § 255 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3821/03

Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten bei gebrauchten Immobilien bei Erhöhung des Ausstattungsstandards der Immobilie in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster); Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung eines Gebäudes bei der Einordnung einzelner Aufwendungen als Anschaffungskosten i.R.d. handelsrechtlichen Jahresabschlusses; Geltendmachung von vorab entstandenen Werbungskosten wegen der Tätigung von Aufwendungen für ein leer stehendes und noch nicht vermietetes Objekt bei Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen durch den Eigentümer

BFH, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen X R 30/07

DRsp Nr. 2010/23460

Modernisierungsaufwendungen als Anschaffungskosten bei gebrauchten Immobilien bei Erhöhung des Ausstattungsstandards der Immobilie in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster); Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung eines Gebäudes bei der Einordnung einzelner Aufwendungen als Anschaffungskosten i.R.d. handelsrechtlichen Jahresabschlusses; Geltendmachung von vorab entstandenen Werbungskosten wegen der Tätigung von Aufwendungen für ein leer stehendes und noch nicht vermietetes Objekt bei Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen durch den Eigentümer

1. NV: Bei der Einordnung einzelner Aufwendungen als Erhaltungsaufwand bzw. als Anschaffungskosten ist zu berücksichtigen, dass Teile des Gebäudes unterschiedlich genutzt werden. 2. NV: Steuerobjekt ist die einzelne "Einkunftsquelle", die sich nach dem jeweiligen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Sache bestimmt. 3. NV: Wer Aufwendungen für ein leer stehendes und noch nicht vermietetes Objekt als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, dieses Objekt zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Bei einem Leerstand von mehr als 20 Jahren spricht allein die Dauer des Leerstandes dafür, dass die Vermietungsabsicht nicht vorhanden war.