BFH - Urteil vom 11.08.2011
V R 54/10
Normen:
AO § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1727/05

Nachholung, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung wegen unterlassener Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

BFH, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen V R 54/10

DRsp Nr. 2011/18262

Nachholung, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung wegen unterlassener Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

1. NV: Hat das FA von einer Umsatztätigkeit keine Kenntnis, beruht die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts in einem zu erlassenden Steuerbescheid nicht kausal auf der Annahme, dieser Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen. 2. NV: Erlangt das FA später von einer Umsatztätigkeit Kenntnis, beruht die weiterhin unterbliebene Nichtberücksichtigung des Sachverhalts gleichfalls nicht kausal auf der Annahme, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, wenn das FA bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung prüft, ob die Umsätze überhaupt steuerbar waren. 3. NV: Aus dem BFH-Urteil in BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586 ergibt sich nicht abschließend, in welchen Fallgruppen die Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts nicht kausal auf der Annahme der Berücksichtigung dieses Sachverhalts in einem anderen Steuerbescheid beruht.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3;

Gründe