BFH - Urteil vom 26.11.2014
XI R 41/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2274/10

Nachträgliche Änderung der Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen XI R 41/13

DRsp Nr. 2015/3858

Nachträgliche Änderung der Ablehnung der Gewährung von Kindergeld

NV: Die unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes innerhalb der Einspruchsfrist durch einen nicht fachkundig beratenen Kindergeldberechtigten muss kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen oder Beweismittel begründen.

Ein Kindergeldberechtigter handelt regelmäßig grob schuldhaft i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche Tatsachen nicht mitteilt oder nachweist. Das gilt umso mehr, wenn ausdrückliche Nachfragen der Familienkasse nicht beantwortet werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. März 2013 2 K 2274/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre im November 1990 geborene Tochter … (T) Kindergeld.