BFH - Urteil vom 01.12.2015
VII R 46/14
Normen:
AO § 225 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 886
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 118/14

Nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Tilgungsbestimmung

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen VII R 46/14

DRsp Nr. 2016/7918

Nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Tilgungsbestimmung

1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und Steuerschulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: keine Berufung des Steuerschuldners auf eine ursprüngliche, auf die Ablösung von gestundeter Schenkungsteuer gerichtete Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung auf sofort fällige Teile der Schenkungsteuer und Erstattung des Restbetrags). 2. NV: Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).

1. Setzt das Finanzamt im Anschluss an eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt den sofort fälligen Teil der Schenkungsteuer und den zur Ablösung des gestundeten Teils der Schenkungsteuer zu zahlenden Ablösebetrag fest und leistet der Steuerpflichtige eine Zahlung in Höhe des Ablösebetrages, so liegt hierin eine (einseitige) Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Ablösebetrages.