FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2020
4 K 1580/18 AO
Normen:
AO § 228 S. 1 und S. 2 Hs. 1;

Nachträgliche Festsetzung von Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber Erben des Steuerschuldners bei Vorbehalt der Nachprüfung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 4 K 1580/18 AO

DRsp Nr. 2021/2014

Nachträgliche Festsetzung von Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber Erben des Steuerschuldners bei Vorbehalt der Nachprüfung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 228 S. 1 und S. 2 Hs. 1;

Tatbestand

Der am 21.11.2007 verstorbene und vom Kläger allein beerbte Erblasser wurde im Jahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, zur Einkommensteuer veranlagt.

Auf die am 11.02.2005 beim Beklagten eingegangene Einkommensteuererklärung 2003 wurde mit Bescheiden vom 25.04., 11.05., 14.06. und 28.12.2005 die Steuer auf 0 € festgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Bescheid vom 31.10.2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Mutter Einkommensteuer 2003, Zinsen, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dazu kam es, weil das Finanzamt im Bescheid vom 27.08.2008 die anteiligen Einkünfte aus der A GmbH & Co. KG i.L. (KG) nicht mehr als Veräußerungsgewinn, sondern als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigte.