BFH - Beschluss vom 16.12.2008
I R 96/05
Normen:
EStG § 2a Abs. 3; EStG § 2a Abs. 4; EStG § 52 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4796/03

Nachversteuerung einkommensmindernd berücksichtigter Verluste einer ausländischen Betriebsstätte; Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten aus einer gewerblich tätigen ausländischen Betriebsstätte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999)

BFH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen I R 96/05

DRsp Nr. 2009/5822

Nachversteuerung einkommensmindernd berücksichtigter Verluste einer ausländischen Betriebsstätte; Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten aus einer gewerblich tätigen ausländischen Betriebsstätte bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte; Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999)

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 3; EStG § 2a Abs. 4; EStG § 52 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob in früheren Jahren einkommensmindernd berücksichtigte Verluste einer ausländischen Betriebsstätte im Streitjahr 1999 nachzuversteuern sind.