BGH - Beschluss vom 06.10.2011
IX ZR 21/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2011, 282
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 100/08
OLG Stuttgart, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 162/08

Nachvertragliche Pflichten eines Rechtsanwalts bei Mandatsniederlegung

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZR 21/09

DRsp Nr. 2011/17897

Nachvertragliche Pflichten eines Rechtsanwalts bei Mandatsniederlegung

1. Ein Rechtsanwalt bleibt auch nach Mandatsniederlegung verpflichtet, seinen Mandanten über die an ihn erfolgten Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unverzüglich zu unterrichten. Zumindest dann, wenn er dieser Verpflichtung nur mit erheblicher Verzögerung nachgekommen ist, hat er ihm auch den genauen Zustellungszeitpunkt mitzuteilen. 2. Haben Rechtsanwälte nacheinander demselben Mandanten Schaden zugefügt, muss sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme des ersten der beiden gesamtschuldnerisch haftpflichtigen Anwälte grundsätzlich nicht den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen, es sei denn, der bislang geschonte zweite Anwalt wurde nicht nur mit der Mandatsfortführung beauftragt, sondern auch mit Beseitigung der Folgen der Fehler seines Vorgängers.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.599,11 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe