Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Lichtenberg vom 4. Februar 2011, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 10. Februar 2011 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 4. Februar 2011 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 230.000 €.
I.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2009 vereinbarten die Beteiligten einen Tausch von Wohnungseigentumsrechten der Beteiligten zu 1 gegen Teileigentumsrechte der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und erklärten jeweils die Auflassung. Nach einem Gesellschafterwechsel auf Seiten der Beteiligten zu 2 wurde die Durchführung des Vertrags am 30. Juni 2010 erneut notariell vereinbart und die Auflassung wiederholt. Die Beteiligte zu 2 wurde dabei jeweils unter Nennung des Gesellschafterbestands durch einen Bevollmächtigten vertreten.
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