BGH - Beschluss vom 16.09.2011
V ZB 63/11
Normen:
GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 FH 8604N-7, 8617N u.a.
KG Berlin, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 58-61/11

Nachweis der Identität einer GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grundeigentum oder Wohnungseigentum im Grundbuch

BGH, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen V ZB 63/11

DRsp Nr. 2011/17899

Nachweis der Identität einer GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grundeigentum oder Wohnungseigentum im Grundbuch

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Lichtenberg vom 4. Februar 2011, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 10. Februar 2011 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des Eigentumswechsels nicht aus den in dem Beschluss vom 4. Februar 2011 genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 230.000 €.

Normenkette:

GBO § 29;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2009 vereinbarten die Beteiligten einen Tausch von Wohnungseigentumsrechten der Beteiligten zu 1 gegen Teileigentumsrechte der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und erklärten jeweils die Auflassung. Nach einem Gesellschafterwechsel auf Seiten der Beteiligten zu 2 wurde die Durchführung des Vertrags am 30. Juni 2010 erneut notariell vereinbart und die Auflassung wiederholt. Die Beteiligte zu 2 wurde dabei jeweils unter Nennung des Gesellschafterbestands durch einen Bevollmächtigten vertreten.