BFH - Urteil vom 24.08.2010
VII R 10/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76; FGO § 96;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 319/05

Nachweis der verhältnismäßigen Seltenheit eines Minerals für dessen Eigenschaft als Sammlerstück trotz fehlenden detaillierten Belegs einer Seltenheit für jedes einzelne Mineral; Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fundorte eines Minerals und seine Seltenheit für dessen steuerbegünstigende Berücksichtigung

BFH, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen VII R 10/10

DRsp Nr. 2010/22353

Nachweis der verhältnismäßigen Seltenheit eines Minerals für dessen Eigenschaft als Sammlerstück trotz fehlenden detaillierten Belegs einer Seltenheit für jedes einzelne Mineral; Pflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fundorte eines Minerals und seine Seltenheit für dessen steuerbegünstigende Berücksichtigung

1. NV: Die Auslegung des Begriffs des Sammlungsstücks in Nr. 54 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG richtet sich allein nach zolltariflichen Gesichtspunkten. 2. NV: Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit eines Minerals, so dass es auf den Fundort tarifrechtlich nicht ankommt. 3. NV: Hinsichtlich der Seltenheit eines Minerals trägt derjenige die Darlegungslast und Beweislast, der die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes begehrt. 4. NV: Der geforderte Nachweis kann durch nach den Vorgaben des Tarifrechts ausgerichteten Gutachten oder durch Literaturangaben geführt werden; eigene Katalogbeschreibungen des Steuerpflichtigen reichen nicht aus.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76; FGO § 96;

Gründe

I.