BGH - Beschluss vom 26.03.2015
IX ZR 134/13
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1281
DB 2015, 1218
DB 2015, 6
DStR 2015, 13
DZWIR 2015, 339
DZWIR 25, 339
MDR 2015, 674
NJW 2015, 1823
NZI 2015, 511
NZI 2015, 7
WM 2015, 1025
ZIP 2015, 41
ZInsO 2015, 1056
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 569/11
OLG Koblenz, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1191/12

Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzanfechtungsprozess

BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen IX ZR 134/13

DRsp Nr. 2015/8506

Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzanfechtungsprozess

Stützt sich der Insolvenzverwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung, ist im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine Liquiditätsbilanz erstellen zu lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2013 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 31.497,60 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.