KG - Urteil vom 22.11.2011
27 U 128/09
Normen:
AMG § 84 Abs. 1 S. 2; AMG § 5 Abs. 2; AMG § 4 Abs. 28; BGB § 823;
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 117/10
LG Berlin, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 226/08

Neben- und Wechselwirkungen eines MedikamentsNutzen-Risiko-Verhältnis bei einem Medikament

KG, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 27 U 128/09

DRsp Nr. 2022/16183

Neben- und Wechselwirkungen eines Medikaments Nutzen-Risiko-Verhältnis bei einem Medikament

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 01. Oktober 2009 - 18 O 226/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreit einschließlich der Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AMG § 84 Abs. 1 S. 2; AMG § 5 Abs. 2; AMG § 4 Abs. 28; BGB § 823;

Gründe:

A.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Kammergerichts vom 13.04.2010 zum hiesigen Geschäftszeichen Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.03.2011 das Urteil des Kammergerichts vom 13.04.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Urteils des Kammergerichts von 13.04.2010 und die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.03.2011 zu VI ZR 117/10 Bezug genommen.

Ergänzend wird ausgeführt: