BFH - Urteil vom 19.08.1992
III R 60/91
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 1, 3, § 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2282
BFHE 169, 282
BStBl II 1993, 60
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Neue Betriebsstätte bei Verlegung eines Betriebes in eine andere Gemeinde

BFH, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen III R 60/91

DRsp Nr. 1996/11640

Neue Betriebsstätte bei Verlegung eines Betriebes in eine andere Gemeinde

»Ein bewegliches Wirtschaftsgut verbleibt nicht drei Jahre in einer Betriebsstätte, wenn der Betrieb vor Ablauf dieses Zeitraums in eine andere Gemeinde des Fördergebiets verlegt wird. Das gilt auch dann, wenn die Errichtung auch der neuen Betriebsstätte vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft als förderungswürdig anerkannt wird.«

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 1, 3, § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete im Jahre 1987 in gemieteten Räumen in K eine Lohnweberei, für die er am 30. Juni 1987 zwei sog. Greiferwebmaschinen im Wert von 230.725 DM anschaffte. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (BAW) bescheinigte dem Kläger am 29. Dezember 1988, daß sein als Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte bezeichnetes Vorhaben in K in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt werde und volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei. Daraufhin gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) dem Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 1989 für die Anschaffung der beiden Webmaschinen eine Investitionszulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 in Höhe von 23.073 DM.