I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete im Jahre 1987 in gemieteten Räumen in K eine Lohnweberei, für die er am 30. Juni 1987 zwei sog. Greiferwebmaschinen im Wert von 230.725 DM anschaffte. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (BAW) bescheinigte dem Kläger am 29. Dezember 1988, daß sein als Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte bezeichnetes Vorhaben in K in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt werde und volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei. Daraufhin gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) dem Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 1989 für die Anschaffung der beiden Webmaschinen eine Investitionszulage nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 in Höhe von 23.073 DM.
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