LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.12.2022
5 Ta 24/22
Normen:
RVG § 15 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 43506
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 888/21

Neufassung der Anm. I zu Nr. 1003 VV-RVG ab 01.01.20211,5 Einigungsgebühr für einen Vergleich im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.12.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 24/22

DRsp Nr. 2023/2894

Neufassung der Anm. I zu Nr. 1003 VV- RVG ab 01.01.2021 1,5 Einigungsgebühr für einen Vergleich im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts

Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt jedenfalls seit der Neufassung der Anmerkung 1 zu Nr. 1003 VV- RVG mit Geltung vom 01.01.2021 eine 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 26.07.2021 - 3 Ta 68/21).

Mit der Neufassung der Anm. I zu Nr. 1003 VV- RVG führt die Erstreckung der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr.

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 01.06.2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 23.05.2022, Aktenzeichen: 9 Ca 888/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I.