FG Düsseldorf - Urteil vom 03.09.2020
11 K 2359/19 BG
Normen:
BewG § 198;

Nichtableitung eines niedrigen gemeinen Werts aus Teilerbauseinandersetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 11 K 2359/19 BG

DRsp Nr. 2022/6721

Nichtableitung eines niedrigen gemeinen Werts aus Teilerbauseinandersetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 198;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob sich aus einer Teilerbauseinandersetzung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Sinne von § 198 des Bewertungsgesetzes - BewG - für das mit einer Reihenmittelhaus bebaute Grundstück A-Str. in A-Stadt ergibt.

Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Eheleute X und Y. Nach dem Ableben von Herrn X am ....2015 wurde dessen Ehefrau Alleinerbin. Diese verstarb am ....2017. Erben wurden der Kläger zu 40 % und der Beigeladene zu 60 %. Der Beigeladene ist der Bruder der verstorbenen Erblasserin. Die Eltern des Klägers waren mit der Erblasserin befreundet, ein Verwandtschaftsverhältnis besteht nicht.