BFH - Beschluss vom 17.11.2010
I B 143/10
Normen:
§ 160 Abs 1 S 1 AO;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 1009/10

Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von ZahlungsempfängernBestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

BFH, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen I B 143/10

DRsp Nr. 2010/22606

Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben wegen Nichtbenennung von ZahlungsempfängernBestimmung des Zahlungsempfängers bei Einschaltung einer Domizilgesellschaft

NV: Empfänger i.S.d. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde. Dies ist die Person, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die vom Steuerpflichtigen durch seine Zahlung entgoltene Leistung erbracht hat.

Normenkette:

§ 160 Abs 1 S 1 AO;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung zur Körperschaftsteuer, bei der im Streitjahr 2004 eine Zahlung an eine ausländische Gesellschaft nicht einkommensmindernd berücksichtigt wurde.