OLG Hamm - Urteil vom 06.03.2024
12 U 127/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 677 ff.; BGB § 812 ff.; BGB § 951 Abs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 213/21

Nichtigkeit; Ohne-Rechnung-Abrede; Schwarzgeldabrede; Schwarzarbeitsverbot; Werkvertrag; Beibringungsgrundsatz; Dispositionsmaxime des Zivilrechts; unstreitiges Vorbringen; Wahrheitspflicht; Leugnen; übereinstimmender wahrheitswidriger Parteivortrag

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 12 U 127/22

DRsp Nr. 2024/4650

Nichtigkeit; Ohne-Rechnung-Abrede; Schwarzgeldabrede; Schwarzarbeitsverbot; Werkvertrag; Beibringungsgrundsatz; Dispositionsmaxime des Zivilrechts; unstreitiges Vorbringen; Wahrheitspflicht; Leugnen; übereinstimmender wahrheitswidriger Parteivortrag

1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben. 2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden. 3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 07.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 213/21) werden zurückgewiesen.