OLG München - Beschluss vom 24.01.2024
23 U 9287/21
Normen:
AktG § 241 Nr. 1; AktG § 121 Abs. 4; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 706
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 3519/20

Nichtigkeitsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der Gesellschaft; Formelle Legitimationswirkung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben

OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 23 U 9287/21

DRsp Nr. 2024/4232

Nichtigkeitsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der Gesellschaft; Formelle Legitimationswirkung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, sich auf die Legitimationswirkung einer Gesellschafterliste zu berufen, wenn sie selbst durch unredliches Verhalten für die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister gesorgt hat. Da § 242 BGB einen umfassenden Geltungsanspruch hat, der keine Differenzierung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage zulässt, die dasselbe Rechtsschutzziel und denselben Streitgegenstand haben.

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2021, Az. 12 HK O 3519/20, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 241 Nr. 1; AktG § 121 Abs. 4; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.