EuGH vom 21.09.2000
Rs C-19/99

Notargebühren für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung

EuGH, vom 21.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-19/99

DRsp Nr. 2001/1041

Notargebühren für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung

1. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 fallenden Rechtsgeschäfts sind in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer i.S. der Richtlinie anzusehen. 2. Die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft sind nach Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe i.S. der Richtlinie darstellen. 3. Eine Abgabe für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft, wie die im Ausgangsverfahren streitigen Gebühren, die ohne Obergrenze proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, stellt keine Abgabe mit Gebührencharakter i.S. des Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 dar. 4. Art. 10 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 begründet Rechte, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann.