BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 70/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 259/06

Notwendigkeit der Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen oder Kindergeldberechtigten für einen Anspruch auf Kindergeld für das Pflegekind

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 70/09

DRsp Nr. 2012/14506

Notwendigkeit der Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen oder Kindergeldberechtigten für einen Anspruch auf Kindergeld für das Pflegekind

1. NV: Eine Haushaltsaufnahme und ein Pflegekindschaftsverhältnis i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegen nicht vor, wenn nicht die Pflegeperson das Pflegekind, sondern umgekehrt letzteres die Pflegeperson in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2. NV: Eine gegen einen Kindergeld-Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ist unzulässig, soweit sie die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung betrifft.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt gemeinsam mit der am ... 1968 geborenen G sowie mit deren am ... 1977 geborenen Bruder H in einem Haus, das G und H im Juli 2004 gemietet hatten. G ist blind und zu 100 % behindert, H zu 70 %. Seit Januar 2008 sind der Kläger und G verheiratet.

Im September 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für G und H, da die beiden seine Pflegekinder seien. Die Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag durch Bescheid vom 10. Januar 2006 ab, da kein Pflegekindschaftsverhältnis vorliege.