BFH - Urteil vom 21.02.1992
VI R 141/88
Normen:
AO (1977) § 19 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 127 ; EStG (1977) § 42c Abs. 2, § 42d Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1127
BFHE 167, 131
BFHE 167, 132
BStBl II 1992, 565
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts

BFH, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen VI R 141/88

DRsp Nr. 1996/11371

Örtliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-Finanzamts

»1. Das Betriebsstätten-FA ist zur Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer jedenfalls dann örtlich nicht mehr zuständig, wenn die Nachforderung die Änderung eines zuvor ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheides nötig macht. 2. Die Nachforderung erfordert in diesem Fall (Nr. 1) keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung. 3. Ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, der erkennbar einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ändert, ist auch dann inhaltlichhinreichend bestimmt, wenn mit ihm ein Nachforderungs- und ein Rückforderungsbetrag unaufgegliedert angefordert werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 19 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 127 ; EStG (1977) § 42c Abs. 2, § 42d Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben im gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich des Streitjahres 1978 lediglich ihre Einnahmen als Studienreferendare an. Der Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich führte zu einer Lohnsteuererstattung in Höhe von 1.167 DM. Im nachhinein erfuhr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), daß der Kläger von Juni bis Oktober 1978 für die Firma S dort tätige Ausländer gegen ein Honorar von 25 DM pro geleistete Unterrichtsstunde in der deutschen Sprache unterrichtet hatte.