I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben im gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich des Streitjahres 1978 lediglich ihre Einnahmen als Studienreferendare an. Der Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich führte zu einer Lohnsteuererstattung in Höhe von 1.167 DM. Im nachhinein erfuhr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), daß der Kläger von Juni bis Oktober 1978 für die Firma S dort tätige Ausländer gegen ein Honorar von 25 DM pro geleistete Unterrichtsstunde in der deutschen Sprache unterrichtet hatte.
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