Die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung des Begriffs der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den BFH (vgl. Urteil vom 21.07.2000 - Az. VI R 153/99, BStBl. II S. 566) wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 30.09.2002 - Az. 2 BV
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