Bei den Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Abzugsteuer nach § 50a EStG), war die Frage nach der Art des Verwaltungsaktes, mit dem der Abzugsverpflichtete in den Fällen in Anspruch genommen werden konnte, in denen er seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, strittig. In Bezug auf die Kapitalertragsteuer hat der BFH mit Urteil vom 13.09.2000, I R 61/99 in BStBl 2001 II S. 67 entschieden, dass der Abzugsverpflichtete, der keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer abgegeben hat, vom Finanzamt durch einen Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden könne.
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